Statuten des Vereins Friedenskraftwerk Vorarlberg

§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Friedenskraftwerk Vorarlberg.
(2) Er hat den Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg und in einzelnen Fällen auf das ganze Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein, ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Wir treten ein,
- für eine freie Entfaltung des Menschen in einer demokratischen Gesellschaft, die auf den grundlegenden Menschenrechten aufgebaut ist,
- für die Befreiung von struktureller Gewalt, die in hemmungsloser Profit- und Wachstumsorientierung auf Kosten von Mensch und Natur wurzelt,
- für Prinzipien wie gewaltfreie Konfliktlösung, Antimilitarismus, Solidarität, Offenheit und wenden uns gegen rassistische, fremden-, kinder- und frauenfeindliche Engstirnigkeit, denn für uns bedeutet Friede mehr als nur die Abwesenheit von Krieg.
- Gewaltfreiheit, die für uns auch einen respekt- und würdevollen Umgang mit der Meinung anderes denkender Menschen bedeutet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die Mitwirkung an bzw. Durchführung von (gesellschafts-) politischen und kulturellen Veranstaltungen jeder Art wie, Versammlungen, Diskussionsrunden, Informations- Weiterbildungsveranstaltungen, Vernissagen, Kongressen, Ausstellungen, Workshops, Dokumentationen, Studienfahrten.
(2) Die Herausgabe von Flugblättern und Publikationen aller Art.
(3) Die Errichtung einer Beratungs- und Service- und Informationsstelle, sowie einer Bibliothek und eines Archivs.
(4) Die Anstellung von Personen
(5) Der Beitritt zu Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen
(6) Die Weitergabe und Vermittlung von Informationen, Kontakten, und Diensten, die für die Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig sind.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Spenden, Vermächtnissen, Schenkungen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln etc.
(3) Erträge aus Veranstaltungen
(4) Erträge aus Publikationen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft(en)
(1) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich vor allem durch Zahlung eines Solidaritätsbeitrages auszeichnen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wird aber erst mit der Mitteilung an den Vorstand wirksam.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitglieder zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
(3) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind,
(1) die Vollversammlung
(2) der Vorstand
(3) die RechnungsprüferInnen
(4) und das Schiedsgericht

§ 9 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung - können nur zu Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/innen (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahl und die Beschlußfassung in der Vollversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz bei der Vollversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag;
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein;
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(6) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitglieder; mindestens 3, maximal 5 Personen. Die sind Obfrau/Obmann, Schriftführer/in, Kassier/in und mindestens ein, maximal zwei Beiräten. Die Vorstandsmitglieder/innen sollen auch nach dem Prinzip der Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern ausgewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und endet früher, wenn zur Wahl des neuen Vorstandes noch kein Jahr vergangen ist. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung vom Stellvertreter/in, mündlich oder schriftlich einberufen. Er muß auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitglieder/innen innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder/innen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglied durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder/innen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder/innen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/r Nachfolgers/in wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
· Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
· Vorbereitung der Vollversammlung,
· Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
· Ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und des Vereinsvermögens,
· Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitglieder/innen,
· Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder/innen
(1) Die Obfrau/der Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Sie/er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Obfrau/Obmann und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten der/des Obfrau/Obmann und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder/innen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Vollversammlung.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 und 3 genannten Funktionären erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genemigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der/die Schriftführer/in hat die/den Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der/die Kassier/in hat die/den Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/Obmann, des/der Schriftführer/in und des/der Kassier/in die jeweiligen Stellvertreter/innen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Der/die Sekretär/in
(1) Bei Bedarf stellt der Verein eine/n Sekretär/in ein. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich.
(2) Er/ sie kann vom Vorstand als eine zusätzlich zeichnungsberechtigte Person bestimmt werden.

§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitglieder/innen zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/e Liquidator/in zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Home